Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesamtkosten des ambulanten Bereiches. Deshalb ist ein sofort wirksames Instrument zur Kosteneindämmung notwendig, das auf die Tarife bzw. Taxpunktwerte („Preise“) wirkt. Vorgeschlagen wird eine Kompetenzzuweisung an den Bundesrat, damit er in Kantonen mit einer überdurchschnittlichen Kostenentwicklung im ambulanten Bereich die vereinbarten oder festgesetzten Taxpunktwerte oder Zeit- und Pauschaltarife gezielt senken kann. Es handelt sich um eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates, die nicht ohne Not und unter Berücksichtigung der kantonalen Zuständigkeiten ergriffen werden soll. Überdurchschnittliche Kostenentwicklungen waren in den letzten Jahren in Teilen des ambulanten sowie spitalambulanten Bereichs eines beträchtlichen Teils der Kantone zu verzeichnen (vgl. dazu Anhang). Die Differenzierung der Taxpunktwerte für Grundversorger und Spezialärzte oder die innerkantonale Angleichung der Taxpunktwerte ist demgegenüber Sache der Tarifpartner.
2.3 Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich
Die Kosten der im ambulanten Spitalbereich zu Lasten der OKP erbrachten Leistungen steigen seit Jahren weit überdurchschnittlich (vgl. dazu den Anhang), sodass sich neben den tariflichen auch angebotsseitige Massnahmen aufdrängen. Eine kantonale Steuerung des ambulanten Spitalbereichs schafft die Möglichkeit, hoheitlich auf das ambulante Angebot der Spitäler einzuwirken. Nicht bedarfsgerechten Entwicklungen und Ausdehnungen des Angebotes kann somit entgegengewirkt werden. Zudem lässt sich auch die Koordination mit dem stationären Bereich sicherstellen.
2.4 Telefonische Triage
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene neue telefon- und internetbasierte Dienstleistungen entwickelt mit dem Ziel einer Triage der Nachfrage und der Zuweisung der Nachfragenden zum geeigneten Angebot. Die Akzeptanz der telefonischen Beratungsdienste nimmt in der Schweiz laufend zu. Mit diesen Diensten wird der Zugang zur Versorgung verbessert. Trotz fehlender wissenschaftlicher Evidenz wird vermutet, dass die Telefondienste zur Kosteneindämmung beitragen können. Nicht zuletzt im Sinne eines Ausgleichs zur Einführung des Behandlungsbeitrages schlägt der Bundesrat vor, dass alle Versicherer diese Dienstleistung anbieten müssen. Obwohl die telefonische Triage durch medizinisch ausgebildetes Fachpersonal erfolgen muss, gilt sie nicht als KVG-Leistung, und die Kosten der Telefondienste sind als Verwaltungskosten der Versicherer zu qualifizieren. Die Telefondienste werden zum Standardangebot aller Versicherer und können von diesen nicht mehr als eine mit einem Prämienrabatt verknüpfte besondere Versicherungsform angeboten werden.
2.5 Behandlungsbeitrag
Zur weiteren Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten und um die Nachfrage nach ärztlichen Leistungen einzudämmen, schlägt der Bundesrat die Einführung eines neuen Elements der Kostenbeteiligung vor, das zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt von 10 Prozent erhoben werden soll: den