Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/20: Dringliche Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) · 19 Seiten

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2.6 Dauer des Versicherungsverhältnisses

Die versicherte Person, die eine Versicherungsform mit höherer Franchise wählt, übernimmt eine grössere Eigenverantwortung. Aus diesem Grunde kann der Versicherer der versicherten Person reduzierte Prämien anbieten. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich Managed Care (BBl 2004 5599) vorgeschlagen, dass der Versicherer die Möglichkeit haben soll, die Versicherten mit deren Einverständnis längerfristig an die Wahl einer besonderen Versicherungsform zu binden. Dies um zu verhindern, dass diese versicherte Person im Krankheitsfall diese grössere Eigenverantwortung wieder abgibt, indem sie wieder in die ordentliche Versicherung wechselt. Um diesem Aspekt ein grösseres Gewicht zu verleihen, soll diese Möglichkeit nicht nur als Option, sondern als gesetzliche vorgesehene ordentliche Vertragsdauer statuiert werden.

3 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 13 Abs. 2 Bst. g (neu)

Mit diesem Artikel werden die Versicherer verpflichtet, zur Verbesserung des Zugangs der Versicherten zur Versorgung telefonische Beratungsdienste anzubieten. Beratungsdienste bzw. Telefon-Konsultationen haben in Skandinavischen Ländern und im englischen National Health System (NHS) eine grosse Verbreitung und auch Akzeptanz gefunden. Nach Aussage der Autoren einer Untersuchung des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums belegen Studien aus Grossbritannien und der Schweiz, dass Telefonberatungsdienste sinnvoll sind und einem Bedürfnis eines heute noch kleinen, aber wachsenden Teils der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten entsprechen (Peter Berchtold und Kurt Hess: Managed Care, Europäische Literaturanalyse unter besonderer Berücksichtigung der Schweiz, Wirkung der Versorgungssteuerung auf Qualität und Kosteneffektivität, Neuchâtel 2007). Zwar fehlt aufgrund der Studien die wissenschaftliche Evidenz, dass Telefonberatungsdienste Art, Umfang und Kostenfolgen der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen günstig beeinflussen. Indessen wird darauf hingewiesen, dass die Autoren zweier grosser englischer Studien während der Studienperiode signifikant weniger "out-of-hours"-Arztbesuche, Hospitalisationen und Notfall-Zuweisungen als in den Kontrollperioden beobachteten (Lattimer 1998). In der anschliessenden Kostenanalyse haben die Autoren berechnet, dass die Kostenreduktion durch die tiefere Inanspruchnahme der Leistungen grösser war als die zusätzlichen Kosten für den Betrieb des Telefonkonsultationsdienstes anfielen (Lattimer 2000). Weil die telefonische Triage eine für die Versicherten kostenlose erste Anlaufstelle bedeutet, sieht der Bundesrat diese als Begleitmassnahme zur Einführung des Behandlungsbeitrages vor. Mit der Einführung fallen die Telefondienste indessen als heute von einigen Versicherern angebotene besondere Versicherungsform weg.