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Vernehmlassung 2009/30: Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (Innotour) · 3 Seiten

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Bundesgesetz

2Vorhaben, die unterstützt werden können, müssen zudem:

a. gesamtschweizerisch angelegt sein oder eine gesamtschweizerische Koordination verlangen; oder

b. regional oder lokal angelegt sein und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.

Art. 4 Auflagen

Vorhaben müssen:

a. innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden; und

b. auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.

Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen

1Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

2Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Art. 6 Verfahren

1Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

2Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die Gewährung der Finanzhilfen.

Art. 7 Information und Evaluation

1Das SECO fördert den Informationsaustausch im Tourismus im allgemeinen sowie über die unterstützten Vorhaben.

2Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.

Art. 8 Finanzierung und Berichterstattung

1Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

2Der Bundesrat berichtet über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel.

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.