Vorlage
Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
b. gegen die eine Ausreisebeschränkung, ein Rayonverbot, eine Meldeauflage oder der Polizeigewahrsam verfügt worden ist.
2Im elektronischen Informationssystem werden zudem die von den Kantonen bestimmten Rayons und die Sportereignisse erfasst.
Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN
1Innerhalb von fedpol liegt die Verantwortung für das elektronische Informationssystem HOOGAN zur Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen beim Fachbereich Hooliganismus.
2Das EJPD regelt die Zugriffsberechtigungen und die Voraussetzungen für den Anschluss der Dienststellen von fedpol, des Grenzwachtkorps (GWK) der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der Polizeibehörden der Kantone und der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH) zum Informationssystem HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Direktorin oder der Direktor von fedpol.
3Bei den Zugriffen handelt es sich entweder um:
a. Vollzugriffe; oder
b. Kurzzugriffe.
4Über den Vollzugriff, der den Kurzzugriff miteinschliesst, verfügen der Fachbereich Hooliganismus, die SZH sowie ausgewählte Mitarbeiter der Polizeibehörden der Kantone und der GWK. Die Einsatzzentrale von fedpol, die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol sowie die Polizeibehörden der Kantone und das GWK verfügen über einen Kurzzugriff.
5Zur Personenkontrolle können im Kurzzugriff die Polizeibehörden der Kantone und das GWK via Schnittstelle im Informationssystem RIPOL Personendaten im Informationssystem HOOGAN abrufen.
Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten
Die Personendaten und die Informationen zur einzelnen Massnahme werden drei Jahre nach Ablauf der Massnahme gelöscht, falls aufgrund einer erneuten Gewalttätigkeit keine weitere Massnahme ins Informationssystem eingetragen wird. Andernfalls werden die Informationen zu jeder einzelnen Massnahme spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht.
Art. 23a
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.