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Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 3 Seiten

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Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

Änderung vom...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 21c- d

Aufgehoben

Art. 21c Zuständigkeit und Meldepflichten

Die Kantone melden dem Bundesamt:

a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen der Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung, ein Rayonverbot, eine Meldeauflage oder der Polizeigewahrsam verfügt worden ist;

b. Verstösse gegen Massnahmen der Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung, ein Rayonverbot, eine Meldeauflage oder der Polizeigewahrsam verfügt worden ist;

c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne. fedpol bestimmt den Massstab.

Art. 21d

Aufgehoben

Art. 21f- g

Aufgehoben

Art. 21h Abs. 1 lit. b und Abs. 2

1Im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN), werden Daten erfasst von Personen:

1 SR 120.2

200x–xxxx