Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/61: Inkraftsetzung Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie Änderung der Ausführungsverordnung (VWIS) im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Hooliganismus · 4 Seiten
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07.05.2009, fedpol
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
1. Ausgangslage
Die Schweiz ist von den Auswirkungen des Hooliganismus unverändert betroffen; die Gewaltbereitschaft hat seit der vergangenen EURO 08 eher tendenziell zugenommen. Es ist auch eine Verlagerung des Geschehens auf untere Ligen festzustellen. Zudem nahm die Verwendung von illegalen pyrotechnischen Gegenständen in Stadien stark zu. 2008 wurden über 80 Ereignisse von der Polizei registriert, an denen es zu Gewalttätigkeiten kam. Über 150 Personen wurden dabei verletzt und mehr als 200 verhaftet.
Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf die Revisionsvorlage zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; 120 SR)1. Im Hinblick auf die EURO 08 und die Eishockeymeisterschaft (24. April bis 10. Mai 2009) wollte der Gesetzgeber die erforderlichen bundesrechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen schaffen und führte ein Informationssystem HOOGAN sowie Massnahmen wie ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung, eine Meldeauflage und ein Polizeigewahrsam ein.
Die Verfassungskonformität des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams war in den Ratsdebatten im Rahmen der BWIS-Revision2 umstritten, weshalb sie bis Ende 2009 befristet wurden. Weil der Bund aufgrund der Motion der Rechtskommission des Ständerats (RK-S)3 die rechtzeitige Schaffung einer genügenden Rechtsgrundlage sicherzustellen hat, nahm er in Absprache mit den Kantonen die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage an die Hand, um in jedem Fall eine Auffanglösung vorbereitet zu haben für den Fall, dass eine Konkordatslösung nicht realisiert werden könnte.
Der Bundesrat hat am 29. August 2007 die Botschaft zur Verfassungsbestimmung Hooliganismus sowie die Änderung des BWIS verabschiedet. Die an das Parlament überwiesene Vorlage enthielt sowohl den Entwurf einer Verfassungsgrundlage als auch die notwendigen Änderungen des BWIS für die Weitergeltung der Rechtsgrundlagen zur Anordnung eines Rayonverbots, einer Meldeauflage und eines Polizeigewahrsams über das Ende der Befristung hinaus (31.12.2009) (Entwurf A). Sollte hingegen ein Konkordat als neue gesetzliche Grundlage für diese Massnahmen zu Stande kommen, hatte der Bundesrat im Rahmen dieser Botschaft auch einen auf diesen Fall abgestimmten Entwurf mit den notwendigen Änderungen des BWIS (Entwurf B) unterbreitet.
Es war vorgesehen, die Arbeiten auf Bundesebene (Verfassungsbestimmung Hooliganismus und BWIS-Revision [Entwurf A]) einzustellen, wenn feststand, dass die Realisierung einer Konkordatslösung unmittelbar bevorstand.
1 BBl 2007 6483
2 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613)
3 Motion RK S vom 24.1.2006; Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (06.3004)