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Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: BAV521/521/2006/10209/2008-10-072008-10-07/129129
3. Abschnitt Unterbau und Kunstbauten
Art. 27 Bauten an, über und unter der Bahn
Abs.1: Im Fokus der bisherigen Bestimmung stand die Robustheit der Bauwerke. Für die
Sicherheit von Reisenden und Bauwerkbenutzern ist in erster Linie entscheidend,
dass entgleiste Fahrzeuge nicht an Bauwerke anprallen. Mit geeigneten baulichen Schutzmassnahmen - darunter fallen auch ausreichende Abstände zwischen Gleis und Bauwerk - kann dem Rechnung getragen werden.
Abs. 2 und 3: Hier wird festgestellt, wer was zu tun hat, wenn Änderungen an der Eisenbahninfra-
struktur oder an Bauten neben der Eisenbahninfrastruktur vorgenommen werden.
Abs. 4: Der Artikel enthält neu Aussagen des aufgehobenen Art. 23 Abs. 2. Diese Bestim-
mung regelte Sachverhalte, die thematisch zusammen mit Art. 27 Abs. 4 behandelt werden können. Mit dem Einfügen des Verursachers wird nicht die Kostentragung definiert, sondern nur wer für die nötigen Massnahmen zu sorgen hat.
Abs. 5: Hält fest, welche Sicherheitsgefährdungen bei Rohrleitungsanlagen an, über oder
unter der Bahn zu berücksichtigen sind.
Art. 28 Tunnel und Galerien
Die bisherige Regelung ist zu restriktiv. Mit der Revision 2010 wird die heutige Beurteilungspraxis des BAV bei Ausnahmegesuchen in die Vorschriften aufgenommen.
5. Abschnitt Stationen
Art. 34 Allgemeines
Abs. 4: Die neue Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 EBV definiert die übergeordneten Ziele be-
züglich der Sicherheit im Perronbereich. Sie bildet die Grundlage für entsprechende Konkretisierungen auf der Stufe der Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich des Einsatzes von aktiven Warnsystemen im Perronbereich. Die bisherige EBV-Bestimmungen ist nicht stufengerecht und wird in die Ausführungsbestimmungen verschoben.
Als "sichere Nutzung" wird verstanden, dass die Benutzer der Bahn bei Einhaltung der allgemein gültigen Verhaltensregeln keinem zusätzlichen, nicht akzeptierbaren Risiko ausgesetzt sind.
6. Abschnitt Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Art. 37c Signale und Anlagen
Abs. 3: Bst. b: Der Begriff "Blinklichtsignalanlage" ist in der AB-EBV für alle Anlagen einheit-
lich definiert.
bis
Bst b : Die neue Bestimmung legt die Grundlagen für Lichtsignalanlagen ohne Schranken mit sicherer Ansteuerung, Typ "MICRO", fest.
Abs. 4: Die präzisierte Formulierung soll Missverständnisse vermeiden zwischen etwas Be-
stehendes ersetzen und bei einem Neubau anstatt Blinklichtsignale Lichtsignale einzusetzen.
Art. 37d Die Begriffe wurden mit denen in Abschnitt 7 vereinheitlicht.