Vorlage EBV

Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 6 Seiten

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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom ... Anhörungsentwurf: 03.04.2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 19831 Eisenbahnverordnung über Bau und

Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung) wird wie folgt geändert:

Art. 5

1Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verord- Gelöscht: Bundesamt für Verkehr nung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, (Bundesamt)

Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2Es kann in Einzelfällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und

ihrer Ausführungsbestimmungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist Gelöscht: einfache Verhältnisse dass: oder neue Erkenntnisse

a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder Gelöscht: dies mit dem gleichen

b. kein nicht akzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risiko- Grad an Sicherheit erlauben.

reduzierenden Massnahmen ergriffen werden.

Art. 6 Abs. 3 und 4

3Das BAV beurteilt die Unterlagen risikoorientiert. Es kann Unterlagen selbst prüfen Gelöscht: Bundesamt

oder durch Sachverständige prüfen lassen sowie vom GesuchstellerNachweise und Gelöscht: oder

Prüfberichte von Sachverständigen verlangen.

4 Gelöscht: vom Gesuchsteller Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder

Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 8a einzureichen sind. Gelöscht: gestützt auf den Sicher-

heitsbericht

Art. 6a Fahrzeuge Gelöscht: weitere

Pflichtenheft und Typenskizze sind vor Baubeginn der Fahrzeuge dem BAV einzu- Gelöscht: und Sicherungsanlagen reichen. Dieses prüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausfüh-

rungsbestimmungen eingehalten sind. Gelöscht: und Sicherungsanlagen

Gelöscht: Bundesamt

Gelöscht: die

1 SR 742.141.1

2005–......