Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 7 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Weiterentwicklung der technischen Eisenbahnbestimmungen sowie
der Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öf-
fentlichen Verkehrs
Revisionsrunde 2010
Externe Konsultation
Übersicht wichtigste Neuerungen / Änderungen
1. Allgemein
1.1 Abweichungen von den Vorschriften
Art. 5 Abs. 2 der Eisenbahnverordnung (EBV1) ermöglicht es dem BAV, in bestimmten Fällen auf Gesuch der Bahnen von der EBV und den AB-EBV abzuweichen. Neu werden hier - in Ergänzung zur bisherigen Vorschrift - ausdrücklich das sog. ALARP-Prinzip (as low as reasonably practicable) festgeschrieben.
Heute ist eine Abweichung möglich, wenn der Gesuchsteller den gleichen Grad an Sicherheit nachweisen konnte, wie wenn die EBV und AB-EBV eingehalten würden. Diese Regelung lehnt sich an das sog. GAMAB-Prinzip an (globalement au moins aussi bon). Um eine Abweichung bewilligt zu erhalten, muss der Gesuchsteller heute zuerst aufzeigen, dass einfache Verhältnisse oder neue Erkenntnisse vorliegen. Dann ist der Sicherheitsgrad zu ermitteln, der beim Einhalten der EBV- und AB-EBV-Vorgaben resultieren würde. Anschliessend ist nachzuweisen, dass dieser Sicherheitsgrad trotz der Abweichung eingehalten wird.
Neben den heute festgelegten Eintretensvoraussetzungen (einfache Verhältnisse, neue Erkenntnisse) können aber auch andere Gründe dazu führen, dass die Zulässigkeit einer Abweichung prüfenswert sein kann (z.B. im Zusammenhang mit bestehenden Anlagen oder Innovationen). Ausserdem ist die Beurteilung mittels einer Fiktion der Regeleinhaltung und eines daraus abgeleiteten Sicherheitsgrades zuweilen nicht praktikabel. Im Zusammenhang mit bestehenden Anlagen kann eine vorschriftskonforme Lösung - soweit realisierbar - ferner zu unverhältnismässigen Kosten führen.
Das ALARP-Prinzip ermöglicht in diesen Fällen eine differenziertere, direkt auf den einzelnen Ausnahmefall zugeschnittene Berücksichtigung von Verhältnismässigkeitsargumenten. Die Abweichung darf jedoch nur genehmigt werden, wenn kein inakzeptables Risiko besteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen getroffen wurden.