Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/63: Technische Eisenbahnbestimmungen sowie Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs · 3 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Teilrevision

von baulichen Bestimmungen der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV),

von Bestimmungen der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) und ihrer technischen Ausführungsbestimmungen (VABöV)

Anhörungsergebnisse

Notwendigkeit und Ziele der Teilrevisionen:

Aus den Anhörungsantworten geht einhellig hervor, dass die Notwendigkeit und die Ziele der Teilrevisionen unbestritten sind und begrüsst werden. Die grundsätzliche Ausrichtung, in der EBV und AB-EBV inskünftig vermehrt lösungsneutrale Schutzziele zu formulieren, wird von den Antwortenden sehr unterstützt. Ebenso wird das Ziel eines aktuellen, klaren und systematischen Regelwerks begrüsst. Die grosse Mehrheit der Stellungnahmen bezog sich dementsprechend auf die konkrete Umsetzung dieser Ziele (redaktionelle Klärungen, einheitliche Begriffe, konsequentere Strukturierung der Vorschriften).

Auswirkungen der Teilrevisionen:

Der VöV sowie Schmalspur-, Zahnrad- und Strassenbahnen weisen darauf hin, dass infolge der neuen, lösungsneutraleren Zielformulierungen in EBV und AB-EBV auch Planungsunsicherheiten bei den Bahnunternehmen entstehen können. Zur Vermeidung von situativen, uneinheitlichen Beurteilungen und zum Erhalt des Know-Hows aus den bisherigen Vorschriften, seien deshalb die nicht hoheitlichen Regelungen (z.B. "Regelwerk Technik Eisenbahn [RTE]") entsprechend weiterzuentwickeln. Den Bahnen müsse ferner auch künftig möglich sein, vereinfachte Lösungen auf Grund der geringeren Risiken umzusetzen.

Die SBB unterstützt die verstärkte Ausrichtung auf lösungsneutrale Zielvorschriften. Stellenweise habe die AB-EBV-Teilrevision in der vorliegenden Form jedoch erhebliche Mehrkosten zur Folge. Dies betreffe insbesondere die AB-EBV-Bestimmungen in den Bereichen Flankenschutz, Durchrutschwege, Kontrolllicht bei Bahnübergängen und Bremsen. Mehrkosten werden zudem befürchtet bei der unverhältnismässigen Anwendung der neuen Vorschriften bei Anpassungen bestehender Anlagen. Zwar werde der Handlungsbedarf zur Verbesserung der aktuellen Vorgaben von den SBB nicht bestritten. Die notwendigen Massnahmen müssten aber ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Die SBB beantragen deshalb für bestimmte Bereiche der AB-EBV eine Weiterführung der bestehenden Bestimmungen, teilweise in Kombination mit einer vertieften Bearbeitung in einer späteren Revisionsrunde.

Die Kantone ZH und AG befürchten, dass die in Art. 27 Abs. 4 EBV verankerte Pflicht zur Verhinderung eines Abstürzens von Strassenfahrzeugladungen auf ein Bahntrasse eine erhebliche Verschärfung gegenüber den bisherigen Bestimmungen enthält. Sie beantragen, diese Schutzpflicht zu entschärfen.

Der Kanton NW und die SBB bemängeln, dass aus den Anhörungsunterlagen nicht hervorgeht, welche kostenmässigen Auswirkungen die Änderungen haben.

Übergangsbestimmungen:

Die BLS verlangt, dass für die AB-EBV verbindliche Übergangsbestimmungen formuliert werden. Auch andere Antwortende bemängeln das Fehlen von Übergangsbestimmungen.