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Vernehmlassung 2009/69: Änderung der Verordnung vom 14. September 2005 über das eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) · 4 Seiten
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Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die EHB-Verordnung vom 14. September 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 - 4
2 Die Organe und deren Mitglieder wahren die Interessen des Hochschulinstituts.
3 Die Mitglieder der Organe treten bei allen Entscheiden, an denen sie selber oder eine ihnen nahestehende Person ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand. Bei dauerhaften Interessenkonflikten treten sie von ihrem Amt zurück.
4 Die Wahlbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit ein Organ oder einzelne Mitglieder abberufen.
Art. 11 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 und 3 Bst. i
1 Der EHB-Rat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.
1bis Der Bundesrat wählt die Mitglieder für vier Jahre. Die Wiederwahl ist mehrmals möglich.
1ter Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Er bestimmt mit der Ernennung der Mitglieder deren Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
3 Der EHB-Rat:
i. wählt die Direktorin oder den Direktor, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
Art. 13 Abs. 1 und 2
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
SR ..........
1 SR 412.106.1
2005–......