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Vernehmlassung 2009/69: Änderung der Verordnung vom 14. September 2005 über das eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) · 4 Seiten

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2 Ihre Stellung, Aufgabe und Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach den Artikeln 728 - 728c des Obligationenrechts (OR)2.

Art. 24 Abs. 1 und 1bis

1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem Bundesrat über das Departement.

1bis Der Bundesrat befindet jährlich gestützt auf die Berichte nach Artikel 26 Absatz 1 über die Entlastung des EHB-Rats.

Art. 25 Abs. 4 und 5

4 Das Departement konsultiert die eidgenössische Berufsbildungskommission zu den strategischen Zielen, die im Leistungsauftrag festgelegt werden.

5 Der Bundesrat misst die Erreichung der Ziele am Schluss der Leistungsperiode. Er kann die Ziele bei Bedarf ergänzen oder abändern.

Art. 26 Berichterstattung

1 Der EHB-Rat unterbreitet dem Bundesrat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs folgende Unterlagen:

a. seinen Geschäftsbericht;

b. den Prüfbericht der Revisionsstelle;

c. den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, wenn diese im Geschäftsjahr das Hochschulinstitut überprüft hat.

2 Der Inhalt des Geschäftsberichts richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 662– 670 OR3, der Revisionsbericht nach Artikel 728b OR.

3 Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags zuhanden des Bundesrats zusätzlich einen ausführlichen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele.

4 Das Departement gibt diese Unterlagen und Berichte der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis. Diese verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stellungnahme.

Art. 32 Gewinn und Reserven

1 Der Bundesrat entscheidet jährlich im Rahmen der Rechnungsgenehmigung über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.

2 Er kann den Gewinn den Reserven zuweisen.

3 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.

2 SR 220

3 SR 220