Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/69: Änderung der Verordnung vom 14. September 2005 über das eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) · 5 Seiten
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kurzfristigen Änderungen auf, weil die Mängel wenig mit dem Corporate Governance Bericht zu tun haben.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 10
Diese Änderungen setzen die Leitsätze 3 und 6 um. Die einzelnen Organe sollen unabhängig und frei von Interessenkonflikten entscheiden können.
Art. 11
Diese Änderung beruht auf dem Leitsatz 4. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des EHB-Rats, dieser wiederum die Direktorin oder den Direktor. Bis heute oblag diese Wahl auch dem Bundesrat, dem jedoch ein Genehmigungsrecht verbleibt.
Art. 13
Ebenso wählt der Bundesrat soll die Revisionsstelle. Für diese Ergänzung sind die Leitsätze 4 und 8 massgebend. Die Revisionsstelle muss extern und unabhängig sein. Für die analoge Anwendung des Aktienrechts wird direkt auf dieses verwiesen.
Art. 24
Der Leitsatz 22a des Umsetzungsberichts verlangt eine Rechtsgrundlage für das Controlling; der Leitsatz 21 verlangt einen formellen Entscheid über die Entlastung des EHB-Rats.
Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl der Mitglieder des EHB-Rats und dessen Präsidenten oder Präsidentin;
b. die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors;
c. die Wahl der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
e. die Überprüfung der strategischen Ziele;
f. die Entlastung des EHB-Rats.
Art. 25
Diese Ergänzung hat ihre Grundlage in den von der GPK zusätzlich gewünschten Leitsätzen 30 und 31, die im Umsetzungsbericht im ergänzten Leitsatz 16 sowie im neuen Leitsatz 22b Niederschlag finden. Dort war einzig die Forderung in Lemma 1 zu ergänzen.
Art. 26
Diese Änderung beruht auf den Leitsätzen 18, 19 und 22. Jährlich hat der EHB-Rat dem Bundesrat seinen Geschäftsbericht, darin einen kurzen Zwischenbericht zum Leistungsauftrag, den Prüfbericht der Revisionsstelle und einen Bericht der Finanzkontrolle, soweit diese im EHB tätig war, zu übermitteln. Alle vier Jahre muss er dem Bundesrat einen ausführlichen Bericht über die Erreichung der Ziele des Leistungsauftrags abliefern.