Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/7: Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung; VStV) · 4 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Verrechnungssteuerverordnung betr. Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben bei der

Verrechnungssteuer

fen in erster Linie Anpassungen zu Gesetzesbestimmungen, die auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Im hier vorliegenden zweiten Schritt geht es somit um die Anpassung der Verrechnungssteuerverordnung auf Grund einer am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Gesetzesbestimmung (VStG; Art. 5 Abs. 1 Bst. c).

In einem weiteren dritten Schritt sind eine neue Verordnung und Änderungen von Verordnungen vorgesehen, die auf Grund von Gesetzesbestimmungen erfolgen,

welche am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden.

2. Änderungen der Verrechnungssteuerverordnung

2.1 Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer

Das so genannte Sparheftprivileg war bereits im alten Verrechnungssteuerrecht (Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer vom 1. September 1943) verankert. Die bei Einführung der Verrechnungssteuer fehlende Rückerstattung an natürliche Personen bewog den Gesetzgeber, Kleinsparerinnen und Kleinsparer nicht mit einer definitiven Steuer auf Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen zu belasten. Im Jahre 1958 wurde der Freibetrag von 15 auf 40 Franken angehoben.

2.2 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)

Der Bundesrat schlug mit seiner Botschaft vom 31. Oktober 1963 dem Parlament ein Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vor. Der Entwurf beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Neukodifikation des damals geltenden Rechts und sah von grundlegenden materiellen Änderungen ab. Lediglich eine Neuordnung der Besteuerung im Bereich der Anlagefonds und die Streichung des Sparheftprivilegs wurden vorgeschlagen. Das Parlament folgte dem Vorschlag zur Aufhebung des Sparheftprivilegs nicht und erhöhte dieses von 40 auf 50 Franken (AS 1966 371). Das Bundesgesetz trat am 1. Januar 1967 in Kraft.

Demnach gilt die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt.

2.3 Die Änderung des VStG vom 23. März 2007

Der neue Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 verzichtet auf die Einschränkung „von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder Depositenheften und Spareinlagen“ und hält den Begriff „Kundenguthaben“ fest. Dementsprechend gilt die Ausnahmebestimmung bis zu einem Zinsbetrag von Franken 200 für ein Kalenderjahr für alle Arten von Kundenguthaben, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG eigentlich der Verrechnungssteuer unterstünden. Keine Änderung erfährt die Bestimmung, wonach die Freigrenze für Zinsbeträge zur Anwendung

kommt, welche einmal jährlich abgeschlossen werden.