Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/7: Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung; VStV) · 4 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Verrechnungssteuerverordnung betr. Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben bei der

Verrechnungssteuer

3. Erläuterungen der Änderungen von einzelnen Bestimmungen der Ver-

rechnungssteuerverordnung

Artikel 16

Der Begriff „Sparhefte u. dgl.“ im Randtitel wird mit „Kundenguthaben“ ersetzt. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben und durch einen einzigen Absatz ersetzt. Dieser bestimmt, dass der Zinsbetrag des Kundenguthabens einmal im Kalenderjahr berechnet und dem Kunden vergütet werden musste. Von der Ausnahmebestimmung ausgeschlossen bleiben demnach Zinsen von Kundenguthaben, welche im Laufe des Kalenderjahres mehrmals berechnet und dem Kunden vergütet werden.

Bei Kontokorrentkonti kann die Freigrenze auch dann zur Anwendung kommen,

wenn z.B. die vierteljährliche Sollzinsbelastung als Akontozahlung behandelt und kein Habenzins ausgewiesen wird. In diesem Fall wird kein unterjähriger Kontoabschluss vorgenommen. Erst am Ende des Kalenderjahres wird das Kundenguthaben abgeschlossen und die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalenderjahr berechnet. Hingegen kann die Freigrenze bei Kundenguthaben nicht zur Anwendung kommen, welche andere Periodizitäten beim Abschluss aufweisen, z.B. quartalsweise. Selbst dann nicht, wenn nur bei einem der vier quartalsweisen Abschlüsse ein Habenzins anfällt.

Artikel 54 Absätze 1 und 2

Artikel 54 wurde zu Gunsten von Sparvereinen und Betriebssparkassen erlassen.

Diese gelten gemäss Artikel 9 Absatz 2 VStG nicht als Banken oder Sparkassen im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes, sofern diese ihre Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt. Der Verein kann die Verrechnungssteuer gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend machen, wenn der den Einlegern vergütete Zins 50 Franken nicht übersteigt. Diese Limite soll der neuen Freigrenze von Zinsen auf Kundenguthaben von 200 Franken angepasst werden. Der Artikel wurde redaktionell überarbeitet.

4. Inkrafttreten der Änderung

Das Inkrafttreten der Änderung in der Verrechnungssteuerverordnung ist an das Inkrafttreten der Bestimmungen im Verrechnungssteuergesetz gebunden. Demnach sollten die vorliegenden Änderungen zeitgleich mit dem Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt werden.