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Vernehmlassung 2009/76: Änderung der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) · 3 Seiten

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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) Änderung vom ... [Entwurf vom 8.4.09)

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. August 19951 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:

Art. 7 Sozialabzug

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Die Ersatzabgaben von wehrpflichtigen Auslandurlaubern (Art. 25 Abs. 3 und 4 des Gesetzes), die sich am 31. Dezember des Ersatzjahres im Ausland aufhalten, werden für dieses Ersatzjahr von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor der Abreise ins Ausland Wohnsitz hat.

3Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 und 3

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen.

3 Das Register muss auch diejenigen Wehrpflichtigen enthalten, die nach Artikel 4 des Gesetzes von der

Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind oder deren Ersatzabgabe nach Artikel 13 des Gesetzes ermässigt ist. Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleiben vorbehalten.

4 Korrekturen im Text f und i

Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen.

2 Die Registerangaben eines Ersatzpflichtigen, der in die Schweiz zurückgekehrt ist, sind aus dem Register der landesabwesenden Ersatzpflichtigen zu entfernen, wenn die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat.

3 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

Art. 28 Abs. 3

3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a–b des Gesetzes), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen des von ihr bestellten medizinischen Sachverständigen zu unterziehen, seinen Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.

Art. 34 Abs. 2

2 Zur Einsprache berechtigt sind der Ersatzpflichtige, seine Vertreterin oder sein Vertreter und seine Erben. Als Vertreterin oder Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht; die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, eine schriftliche Vollmacht des Ersatzpflichtigen vorzuweisen.

1 SR 661.1