Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/94: Ausführungsgesetz Art. 86 Bundesverfassung (Spezialfinanzierung Luftverkehr): Änderung des Gesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) · 5 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

Artikel 86 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt die Erhebung der Mineralölsteuer sowie die Verwendung der daraus fliessenden Erträge. Die Mineralölsteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer, die auf Mineralölen, Erdgas und den bei der Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen erhoben wird.

Mit der Volksabstimmung vom 29. November 2009 wurde die Änderung von Artikel 86 BV zum Zwecke der Schaffung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (SFLV) angenommen. Davor war Artikel 86 BV ausschliesslich Grundlage für die Spezialfinanzierung im Strassenverkehr. Der neue Artikel 86 BV sieht vor, dass der Bund die Hälfte des Reinertrages auf Flugtreibstoffen sowie deren Steuerzuschlag zugunsten von Verbesserungen im Bereich des Luftverkehrs verwendet. Für die Luftfahrt stehen auf diese Weise jährlich zwischen 40 und 50 Mio. Franken an zusätzlichen Mitteln zur Verfügung.

Die SFLV wird durch die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) gesetzgeberisch umgesetzt. Zum Änderungsentwurf fand vom 22. März bis 11. Juni 2010 eine Anhörung statt.

2 Zusammenfassung der Ergebnisse

2.1 Allgemeine Kommentare

Für die Anhörung wurden die Luftfahrtverbände, Fluggesellschaften, Flughäfen und Regionalflugplätze, Hersteller- und Unterhaltsbetriebe sowie der Flugsicherungsdienst begrüsst; die Anhörung stand zudem weiteren interessierten Kreisen offen.

Die rechtliche Umsetzung der SFLV durch eine Teilrevision des MinVG wurde im Grundsatz von sämtlichen Luftfahrtkreisen begrüsst.

Im Sinne eines allgemeinen Einwandes wurde mehrfach verlangt, dass die Mittel der künftigen SFLV nicht für bereits bestehende Bundesaufgaben herangezogen werden dürfen.

Einzelne Teilnehmer (Skyguide, Verband Schweizerischer Flugplätze) machten in der Anhörung geltend, die Erträge aus der Mineralölsteuer dürften nicht für die Aufwendungen des BAZL beim Vollzug des Gesetzes verwendet werden. Die entsprechenden Arbeiten müssten mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden. Des Weiteren wurde gefordert, dass keine steuerlichen Auswirkungen für die Empfänger entstehen dürfen, zumal diese Beiträge bereits einer vom Bund erhobenen Steuer entstammen (Aerosuisse, Centre Patronal, Skyguide, Flughafen Bern-Belp).

2.2 Mittelverteilung

So einhellig die Zustimmung aller Luftfahrtkreise zur Vorlage war, so unterschiedlich waren die Meinungen darüber, wie die Mittel innerhalb der drei Massnahmenbereiche künftig einzusetzen seien. Aus den unterschiedlichen Verteilungsvorschlägen lassen sich denn auch die Partikularinteressen der einzelnen Anhörungsteilnehmer erkennen.

Die Landesflughäfen waren der Auffassung, dass – entsprechend ihrer nationalen Bedeutung – die Mittel primär ihnen zustünden, insbesondere weil sie den Luftfahrtstandort

Schweiz im internationalen Wettbewerb massgeblich stärken würden. Die Unterstützung der professionellen Luftfahrt müsse aufgrund ihrer herausragenden volkswirtschaftlichen Bedeutung gegenüber der Freizeitaviatik den Vorzug haben.

Im Gegensatz dazu wurde geltend gemacht, dass die Mittel aus der SFLV vorrangig kleineren Flughäfen zuzusprechen seien (Kanton Tessin, Flughafen Lugano-Agno, Flugplatz Ecuvillens). Diese seien ein wichtiger Standortfaktor für die entsprechenden Regionen, würden jedoch nicht über die gleichen finanziellen Mittel wie Landesflughäfen verfügen. Ein Anhörungsteilnehmer regte in diesem Zusammenhang einen zusätzlichen regionalen Verteilme-