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Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 3 Seiten

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4 Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Einlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der durchschnittlich auf ein Laufzeitjahr des Bausparvertrags entfällt.

5 Ändert sich die Nutzung der Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, so wird die Steuer nacherhoben, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt mit dem erzielten Erlös innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz. Für die Nachbesteuerung gilt Absatz 4.

6 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen an die Bausparverträge fest und regelt die Ausführungsbestimmungen.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9a (neu) Bauspareinlagen

1 Unbeschränkt steuerpflichtige Personen können für den Zweck des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz Einlagen, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, von den steuerbaren Einkünften abziehen. Der jährliche Abzug beträgt höchstens 10 000 Franken; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Er wird im gleichen Umfang wie der Bausparabzug in Artikel 33b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer3 den Folgen der kalten Progression angepasst. Ein Bausparvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden und beläuft sich auf längstens zehn Jahre. Während den ersten fünf Jahren dürfen die Einlagen nicht zweckentfremdet werden. Die Verpfändung ist ausgeschlossen.

2 Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen der Einkommenssteuer.

3 Das Bausparguthaben unterliegt der Vermögenssteuer.

4 Die Einlagen unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer, wenn:

a. die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet;

b. die Einlagen für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck bezogen werden;

c. die Einlagen fünf Jahre nach Ablauf der Vertragsdauer noch nicht bezogen wurden.

5 Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Einlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der durchschnittlich auf ein Laufzeitjahr des Bausparvertrags entfällt.

6 Ändert sich die Nutzung der Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, so wird die Steuer

2 SR 642.14

3 SR 642.11