Vorlage

Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens

Vorentwurf vom 21.10.2010

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom …,

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer

Art. 33b (neu) Bauspareinlagen

1 Unbeschränkt steuerpflichtige Personen können für den Zweck des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz Einlagen, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, von den steuerbaren Einkünften abziehen. Der jährliche Abzug beträgt höchstens 10 000 Franken; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Ein Bausparvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden und beläuft sich auf längstens zehn Jahre. Während den ersten fünf Jahren dürfen die Einlagen nicht zweckentfremdet werden. Die Verpfändung ist ausgeschlossen.

2 Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen der Einkommenssteuer.

3 Die Einlagen unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer, wenn:

a. die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet;

b. die Einlagen für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck bezogen werden;

c. die Einlagen fünf Jahre nach Ablauf der Vertragsdauer noch nicht bezogen wurden.

1 SR 642.11

2009