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Vernehmlassung 2010/102: 10.459 Pa.Iv. «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» · 3 Seiten

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nacherhoben, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt mit dem erzielten Erlös innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz. Für die Nachbesteuerung gilt Absatz 5.

Art. 72m (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … Artikel 9a an.

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung findet Artikel 9a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.