Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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4Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
5 Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b verwendet.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert :
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. C
3 Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)
2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a verwenden; Art. 197 Ziff.8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben)
Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz 3 erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 81a durch Volk und Stände.