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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten

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A Entwurf Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art 81a (neu) Öffentlicher Verkehr

1Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser in allen Landesgegenden.

2Die Kosten werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

Art. 85 Abs. 2

2Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

Art. 86 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. bter (neu) sowie Abs. 4

3

Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Landverkehr:

bter. Beiträge für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur;

4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

1 BBl 2012 …

2 SR 101