Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 10 Seiten

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1. Ausgangslage

Konsumenten und Konsumentinnen erwerben den grössten Teil der Produkte ihres täglichen Bedarfs in Form von Fertigpackungen, d.h. Waren, die in ihrer Abwesenheit hergestellt und verpackt wurden. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen darauf vertrauen können, dass Fertigpackungen bezüglich der Mengenangaben richtig gekennzeichnet sind und die angegebene Füllmenge korrekt ist, aber auch dass die Mengenangaben im Offenverkauf stimmen.

Vorschriften über die Mengenangabe sollen die Konsumenten und Konsumentinnen vor wirtschaftlichen Schäden durch den Erwerb von unterfüllten Fertigpackungen oder nicht korrekten Mengen im Offenverkauf von Waren schützen. Zur Gewährleistung dieses Schutzes sind folgende Gebiete zu regeln:

 die Mengenangaben im Offenverkauf,

 die messtechnischen Anforderungen an Füllmengen von Fertigpackungen,

 die Kennzeichnung von Fertigpackungen,

 die Verfahren für die Prüfung der Mengenangaben,

 die Verantwortlichkeiten des Herstellers oder Importeurs und

 die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane.

Die Regelungen dienen auch dazu, den fairen Wettbewerb von Industrie und Gewerbe zu gewährleisten, da der gesetzestreue Hersteller von Fertigpackungen ebenfalls einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, wenn ein Mitbewerber sich nicht an die Vorschriften hält.

Diese Punkte sind heute in der Schweiz in zwei Verordnungen geregelt:

 Verordnung vom 8. Juni 1998 über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung; SR 941.281);

 Verordnung vom 12. Juni 1998 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen (SR 941.281.1).

Die geltende Deklarationsverordnung stammt aus dem Jahr 1998. Bei ihrer Anwendung haben sich verschiedene Mängel gezeigt. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Punkte:

 Die Definition des wichtigen Begriffs „Fertigpackung” ist nicht klar genug.

 Die Regelung der Mengenangabe auf Mehrfachpackungen ist ungenügend. In den vergangenen Jahren hat sich die Industrie immer wieder an das Bundesamt für Metrologie (METAS) gewandt, um Auskunft über diese Vorschriften zu erhalten.

 Die heute geltende Regelung, dass im Offenverkauf Tara bis zu 3 % des Warengewichts zur Nettomenge dazu gezählt werden darf, ist nicht mehr sachgerecht. Sie stammt aus einer Zeit, als viele Waagen noch keine Taravorrichtung hatten. Heute ist dies anders.

 Die geltende Verordnung sieht keine spezielle Regelung der Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen vor, welche mit Abtropfgewicht gekennzeichnet sind. Solche Vorschriften sind aber wegen der Besonderheiten von Waren mit Abtropfgewicht angebracht.

 Die geltende Verordnung schreibt die Grösse der Schrift für die Mengendeklaration nicht vor.

 Das von vielen Herstellern verwendete Konformitätszeichen "℮" auf Fertigpackungen ist in der geltenden Verordnung nicht geregelt.

 Die geltende Regelung der Füllmengenangabe bei Aerosolpackungen ist nicht mehr zeitgemäss. Gemäss Standard der Fédération Européenne des Aérosols (FEA) ist auf solchen Packungen nebst dem Nennvolumen das Gesamtfassungsvermögen anzugeben.

 Die messtechnischen Bestimmungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind nicht mehr zeitgemäss.