Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 10 Seiten
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nung geregelt werden, da swissmedic keine Mengenkontrollen auf Fertigpackungen durchführt. Nur die Kantone AG, NW, VS und JU bejahen den Entwurf der MeAV. Die Kantone LU, OW, TG und UR führen an, dass der Text im Entwurf der zukünftigen MeAV nicht eindeutig genug formuliert ist. Die Kantone AR, BE, BS, GR, TI, VD und ZG haben keine Bemerkungen zu diesem Thema.
Für die Konsumentenschutzorganisationen ist es nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel, dass die Arzneimittelkategorien D und E nicht mehr der MeAV unterstehen sollen.
Die Verbände FIAL und VSE sowie die Detailhändler COOP und Migros plädieren ebenfalls dafür, dass die Mengenangaben von Fertigpackungen der Arzneimittelkategorien D und E weiterhin der zukünftigen MeAV unterstellt werden. COOP und Migros führen zudem an,
dass der Ausschluss dieser Fertigpackungen von der MeAV zu Handelshemmnissen führen kann, da zum Beispiel beim Import vom Hersteller keine Konformität mit dem europäischen Konformitätskennzeichen "℮" mehr verlangt werden kann.
PharmaSuisse antwortet in ihrer Stellungnahme dahin gehend, dass für Arzneimittel aller Kategorien eine genügend detaillierte Regelung besteht, so dass dieser Bereich in der zukünftigen MeAV nicht nochmals geregelt werden soll.
4.2 Mengenbestimmung und Nettomenge von Waren (Art. 3)
In der geltenden Deklarationsverordnung dürfen nach Artikel 8 beim Offenverkauf aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere etc., die mit der Ware auf die Waagschale gelegt werden und bis zu 3 % des Warengewichts ausmachen, zur Nettoware geschlagen werden. Diese Regelung gilt mit Inkrafttreten der zukünftigen Verordnung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nicht mehr.
Alle Kantone ausser die Kantone SO, SZ und UR sind mit diesem Vorschlag für die zukünftige MeAV einverstanden. Die Konsumentenschutzorganisationen sowie der VSE begrüssen die Abschaffung der 3 % - Regelung explizit und betonen, sie sei nicht mehr zeitgemäss.
Die Stiftung für Konsumentenschutz sowie die Kantone AR, LU, OW, SH, TG sind zudem der Auffassung, dass für Marktstände und Verkauf ab Hof auch keine Ausnahmen vom Nettoprinzip gelten sollen. Die Stiftung für Konsumentenschutz schlägt stattdessen eine Übergangsregelung von z.B. 5 Jahren vor.
Die Weiterführung der bestehenden Regelung wird hingegen von einigen Branchenverbänden (SABKV, SBV, VELEDES) gefordert. Für COOP und Migros ist die Neuerung im Prinzip richtig, allerdings müssen gewisse Ausnahmen vom Nettoprinzip weiterhin erlaubt werden, wie jene bei der kundenaktiven Selbstbedienung von Früchten oder Gemüsen, oder etwa Trenn- oder Einlagenpapiere.
Für den Bauernverband (SBV) ist es wichtig, dass die Direktvermarkter im Hofladen oder an Marktständen mit dieser Neuregelung nicht gezwungen werden, sich neue Waagen mit Tara Funktion anschaffen zu müssen. Hier könnte mit einer grosszügigen Übergangsregelung Abhilfe geschaffen werden.
4.3 Offenverkauf / Stückverkauf (Art. 5)
Messbare Waren, die im Offenverkauf angeboten werden, müssen in Anwesenheit des Konsumenten abgemessen werden oder durch ihn selbst. Früchte und Gemüse wird grundsätzlich nach Gewicht verkauft. Immer häufiger jedoch ist ein Verkauf nach Stückzahl anzutreffen. Es stellt sich die Frage, wie der Stückverkauf von Früchten und Gemüse, aber auch der Stückverkauf von Brot, Käse und Würsten neu geregelt werden soll.
Die Kantone BL, LU, OW, SZ, UR und ZG fordern dass grösste Zurückhaltung mit Ausnahmen geübt werden soll.
FRC regt an, dass bei Metzgereiprodukten, ähnlich wie bei Brot, eine Limitierung für Stück-