Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/121: Deklarationsverordnung und Verordnung über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen · 10 Seiten

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tigpackungen durchführen können. Die Kantone AG, SO und ZH lehnen diese Zuständigkeit für Teilbereiche ab. Alle anderen Kantone haben keine Bemerkungen zu diesem Thema.

Der VSE lehnt diese neue Bestimmung in der zukünftigen MeAV ebenfalls ab, da diese Regelung in den kantonalen Vollzug eingreifen würde.

4.9 Übergangsbestimmungen (Art. 38)

Der Kanton BE regt an für Milchautomaten eine spezielle Übergangsbestimmung zu definieren, um Betreibern Gelegenheit zur Nachrüstung zu geben.

Die Stiftung für Konsumentenschutz plädiert für eine grosszügige Übergangsbestimmung von 5 Jahren für Offenverkauf ab Hof oder Marktstände für Waagen mit Tarafunktion statt eine 3 % Tararegel zuzulassen.

FIAL, Cheese Marketing AG, COOP und Migros wünschen Übergangsfristen von mind. 3 Jahren für die neue Kennzeichnungsvorschriften (Schriftgrösse der Mengenangabe) auf Fertigpackungen. Die Änderungen in der zukünftigen MeAV sind zudem mit den geplanten Änderungen im Lebensmittelrecht zu koordinieren. Die Änderungen sind zeitlich ebenfalls mit der EU Verordnung 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 zu koordinieren.