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Vernehmlassung 2010/143: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 4 Seiten
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5Das BAV kann dem Güterverkehr auf Antrag der Infrastrukturbetreiberin oder einer Netzbenutzerin vollständig oder teilweise Vorrang im Sinne von Artikel 9a Absatz 3 des EBG gewähren, wenn er nur so auf der Schiene abgewickelt werden kann. Auf Strecken, auf denen pro Tag und Sparte mindestens 1000 Fahrgäste befördert werden, bleibt der Vorrang für je ein stündliches Zugspaar des Fern- und Regionalverkehrs bestehen.
Art. 12a Abs. 5 und 6
5Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat die Infrastrukturbetreiberin dem Bundesamt einen Plan zur Erhöhung der Kapazität vorzulegen.
6Das Bundesamt unterbreitet den Plan den Nutzerinnen der überlasteten Strecke. Es genehmigt den Plan oder verlangt dessen Änderung.
Art. 12b Abs. 1
1Die Infrastrukturbetreiberin und die Netzbenutzerin können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der zuzuteilenden Trasse festgelegt.
Art. 15 Abs. 2 Bst. k
k. Die Regelung der Rechte und Pflichten in Bezug auf die Überwachung der Züge durch Zugkontrolleinrichtungen.
Art. 20 Abs. 5 und 6
5Massgebend für die Berechnung des Deckungsbeitrags im konzessionierten Personenverkehr ist der Verkehrserlös. Dieser umfasst die Erträge aus dem Verkauf von Fahrausweisen, Reservationen, Zuschlägen und Beförderung von Reisegepäck.
6Wird der Deckungsbeitrag im Rahmen eines Bietverfahrens gemäss Art. 12 Abs. 1 festgelegt, so ist dieser geschuldet.
Art. 22 Abs. 1 Bst. j
j. Zusätzliche Information der Fahrgäste.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates