Bericht, Begleitschreiben und Adressatenliste
Vernehmlassung 2010/143: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 4 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 151/2010-08-04/189
2.5 Überlastete Strecken (Art. 12a)
Die neuen Absätze 5 und 6 stellen klar, welche Verfahrensschritte einer Kapazitätsanalyse zu folgen haben. Die Regelung nimmt die Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 auf.
2.6 Rahmenvereinbarung (Art. 12b)
Die Änderung ist ausschliesslich redaktioneller Natur. Im Artikel 12b Absatz 1 geht es um die künftig zuzuteilenden Trassen, nicht um bereits zugeteilte Trassen.
2.7 Zugkontrolleinrichtungen (ZKE)
ZKE sind auf dem schweizerischen Normalspurnetz heute Stand der Technik. Auf Veranlassung der „Plattform Netzzugang“ hat das BAV mit der Unterzeichnung des Letter of common understanding seine Absicht erklärt, eine gesetzliche Grundlage für ZKE im Rahmen der Eisenbahngesetzgebung zu schaffen (DS vom 2.11.2009).
Die technischen Vorgaben werden in der Revision EBV 2012 in einem neuen Artikel im Kap. 2 ‚Feste Anlagen’, Abschnitt 7 ‚Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen’ aufgenommen.
Als organisatorische Vorgabe scheint es sinnvoll, in Art. 15, neuer Bst. k NZV festzulegen, dass die Zusammenarbeit zwischen Infrastruktur und Netzzugänger in Bezug auf die Überwachung der Züge durch ZKE in der Netzzugangsvereinbarung bilateral zu regeln sei.
Zur Kostenfrage sind aus folgenden Überlegungen keine neuen Regelungen vorgesehen:
Die Installation von ZKE wird als normaler Infrastrukturaufwand betrachtet, der über die ordentliche Finanzierung nach Art. 49 EBG zu decken ist.
Der Betrieb der ZKE, insbesondere die Bemannung des Interventionszentrums, kann bei der Trassenpreis-Festlegung als Personalanteil Fahrdienst nach Art. 19 Bst. c NZV geltend gemacht werden.
2.8 Deckungsbeitrag (Art. 20)
Gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG entspricht das Entgelt (Trassenpreis) beim regelmässigen Personenverkehr den vom BAV für die Streckenkategorie festgelegten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr. Die NZV bestimmt bis heute nicht näher, welche Erträge aus dem Verkehr bei der Berechnung des Deckungsbeitrags heranzuziehen sind. Dies führt zu Unsicherheit bei den Infrastrukturbetreiberinnen. Aus diesem Grund wird in Absatz 5 definiert, welche Einnahmen massgebend sind. Absatz 6 bezieht sich auf das in Art. 12 neu eingeführte Bietverfahren.
2.9 Zusatzleistungen (Art. 22)
Als neue Zusatzleistung wird explizit die zusätzliche Information der Fahrgäste aufgeführt. Dabei geht es um Informationen, die über die Grundinformationen (Informationen über das Verkehren der Züge, Verspätungen, Anschlüsse) hinausgehen und von der Netzbenutzerin eigens bestellt werden müssen.