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Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 2 Seiten
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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (HBV) wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 5 - 7 (neu)
5Die Registrierung ist auf fünfzehn Jahre befristet. Spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf ist um eine Erneuerung nachzusuchen; im Unterlassungsfall kann die Erneuerung verweigert werden.
6Haben sich die Voraussetzungen wesentlich verändert, so kann das Bundesamt die Registrierung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.
7Ein Entzug der Registrierung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften für den ökologischen Leistungsnachweis, den Tier- oder Gewässerschutz missachtet und die Missstände nicht innert der gesetzten Frist behoben werden.
Titel von Artikel 10
Art. 10 Verwertung von anderen Nahrungsmittelnebenprodukten
Art. 10 Abs. 1, 3 und 4
1Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, welche andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn:
a. Die Entsorgung im regional öffentlichen Interesse liegt;
b. Die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.
3Das Bundesamt bestimmt die für die Ausnahmebewilligung berücksichtigten Nahrungsmittelnebenprodukte in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU.
4Bei gleichzeitigem Einsatz von Nebenprodukten nach den Artikeln 9 und10 müssen mindestens 40 Prozent des Energiebedarfes der Schweine mit diesen Nebenprodukten gedeckt werden.