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Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 2 Seiten
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Art. 22a Übergangsbestimmung für erteilte Ausnahmebewilligungen
1Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von Schlacht- und Metzgereiabfällen sowie Speiseresten einen höheren als in Artikel 2 aufgeführten Bestand halten dürfen, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2Betriebe, die nachweislich nicht genügend andere Nebenprodukte für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, erhalten eine Frist bis am 31. Dezember 2015, den Tierbestand auf die Höchstbestände oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abzubauen.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 Bst. c und d und Abs. 3bis
3Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind:
c. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit anderen Nahrungsmittelabfällen decken;
d. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und anderen Nahrungsmittelabfällen decken.
3bisDie Kantone können für Betriebe, die aufgrund des Fütterungsverbotes für Schlacht- und Metzgereiabfälle sowie Speiseresten die bisherige Aufgabe im öffentlichen Interesse nicht mehr erfüllen können, längstens bis zum 31. Dezember 2015 eine Ausnahme für das Ausbringen der anfallenden Hofdünger im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich vorsehen. Die betreffenden Betriebe müssen nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereiabfälle sowie Speiseresten verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittelabfälle kompensieren können.
III
Die Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova