Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/149: Änderung der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV; SR 916.344) · 4 Seiten

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1. Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

1.1 Ausgangslage

Registrierung für Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, können für ihren Betrieb einen Tierbestand registrieren lassen, der die gesetzliche Obergrenze überschreitet. Die Registrierung ist neben den Ausnahmebewilligungen die einzige Möglichkeit, Neubauvorhaben über den gültigen Höchstbestandeslimiten zu beantragen sofern der Betrieb über eine ausreichende eigene oder gepachtete düngbare landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt. Auch nach der Registrierung müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen können. Ist dies nicht mehr der Fall, muss die Registrierung gelöscht werden. Dadurch entsteht ein Problem bezüglich Investitionsschutz bei Betrieben, die z.B. wegen Pachtlandverlust oder Änderungen bei der Festsetzung des Nährstoffanfalls gemäss GRUDAF die Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Fütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste

Mit der Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird das Fütterungsverbot von Speiseresten und tierischen Nebenprodukten per 1. Juli 2011 umgesetzt. Diese Anpassung ist Gegenstand der Massnahmen zur Sicherung der Äquivalenz der veterinärrechtlichen Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Damit werden bilaterale Vereinbarungen erfüllt. Die Möglichkeit, Fleischprodukte in die EU auszuführen, bleibt damit gewahrt.

Schweinehaltungsbetriebe, welche tierische oder andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Tierbestand als den Höchstbestand nach der Höchstbestandesverordnung halten. Dabei muss die Verwertung der Nebenprodukte insbesondere auch im öffentlichen Interesse liegen. Mit der Umsetzung des erwähnten Fütterungsverbots entfallen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für diese Fälle. Davon sind heute insgesamt 7 Betriebe betroffen.

Minimaler Energieanteil in der Schweinfütterung aus anderen Nebenprodukten.

Die heute eingesetzten Nebenprodukte müssen mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine decken. Werden zusätzlich Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung eingesetzt, liegt dieser Grenzwert bei 50 Prozent.

Nach Schätzungen des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET verfütterten vor 10 Jahren rund 5 Prozent der Schweinehaltungsbetriebe sogenannte Schweinesuppe. Heute, mit dem Aufkommen der Biogasanlagen, dürften es bedeutend weniger sein.

Die Branche ist seit 2006 über das Fütterungsverbot informiert und hatte Zeit, sich den neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Alleine der Wegfall der sogenannten Schweinesuppe kann eine Reduktion des minimalen Energieanteils für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht rechtfertigen. Es liegt nicht im öffentlichen Interesse, bei einem geringeren Anfall von Nebenprodukten die Grenzwerte nach unten anzupassen, so dass einzelne Bewirtschafter ihren bisherigen Tierbestand halten können.