Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/18: Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 5 Seiten
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1 Einleitung
Die Bundesversammlung beschloss am 21. Dezember 2007 einen neuen Risikoausgleich ab dem Ausgleichsjahr 2012 und verlängerte gleichzeitig den bisherigen Risikoausgleich nach Artikel 105 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) bis zum Inkrafttreten des neuen Risikoausgleichs (Ziffer II/1 der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007), am 1. Januar 2012. Die Änderungen der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) zur Umsetzung des neuen Risikoausgleichs hat der Bundesrat am 26. August 2009 verabschiedet (AS 2009 4755). Die Änderungen der VORA treten grundsätzlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Um auch im Jahr 2011 über eine anwendbare VORA zu verfügen, muss die Geltungsdauer der VORA zum bisherigen Risikoausgleich verlängert werden. Daneben wird die Gelegenheit genutzt, weitere Anpassungen der geltenden VORA vorzuschlagen, welche aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung und Anwendung der VORA nötig sind, damit die Gemeinsame Einrichtung KVG die ihr übertragenen Aufgaben korrekt wahrnehmen kann und sinnvoll sind, weil damit ein unverhältnismässig hoher Aufwand bei der Durchführung des Risikoausgleichs verhindert werden kann. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine transparentere, präzisere Bestimmung betreffend die Verwaltungskosten. Zudem werden Grundlagen in der Verordnung geschaffen, um den Risikoausgleich flexibler und ohne unverhältnismässigen Aufwand durchführen zu können. Die Anpassungen beziehen sich auf den heute geltenden Risikoausgleich und die geltende VORA. Sie stehen nicht in Zusammenhang mit dem bereits beschlossenen neuen Risikoausgleich und den aktuellen Diskussionen im Parlament im Hinblick auf eine weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs.
2 Bestimmungen
2.1 Verwaltungskosten (Art. 9)
Absatz 2: In der Praxis hat sich gezeigt, dass nicht nur bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs anfallen, sondern insbesondere auch bei den Revisionsstellen, die im Auftrag der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Mandate wahrnehmen. So entspricht es einer langjährigen Praxis der Gemeinsamen Einrichtung KVG, dass sie die Revision der Abrechnungen und des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich und die Stichprobenkontrollen nach Artikel 11 Absatz 2 durch ihre Revisionsstelle durchführen lässt. Indem neu in Absatz 2 neben den bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG anfallenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs (Bst. a) auch die durch Auslagerung (von ihr übertragenen Arbeiten) bei Revisionsstellen anfallenden Kosten für die Revision der Abrechnungen des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich (Bst. b) und für die Stichprobenkontrollen nach Artikel 11 Absatz 2 (Bst. c) namentlich aufgeführt werden, wird eine transparente Bestimmung für die Übernahme der Verwaltungskosten des Risikoausgleichs geschaffen. An der bisherigen Praxis betreffend Auferlegung der Verwaltungskosten ändert sich damit nichts. Hingegen wird die Transparenz verbessert, die Rechtssicherheit gestärkt, und es dürften damit Streitfälle zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und den Krankenversicherern betreffend Übernahme der Verwaltungskosten des Risikoausgleichs verhindert werden.
2.2 Kontrolle der Daten (Art. 11)
Absatz 2: Die geltende VORA geht implizit davon aus, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG eine einzige Revisionsstelle mit der Durchführung der Stichprobenkontrollen mandatiert. Bisher hatte die Gemeinsame Einrichtung KVG denn auch für die diversen Revisionstätigkeiten mit einer einzigen Revisionsstelle zusammengearbeitet. Um die Unabhängigkeit der Stichprobenkontrolle zu garantieren, ist