Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/18: Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 5 Seiten

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es zwingend nötig, dass die für diese Prüftätigkeit mandatierte Revisionsstelle nicht gleichzeitig ein Mandat des zu prüfenden Versicherers hat. Die bisherige Revisionsstelle der Gemeinsamen Einrichtung KVG musste daher darauf verzichten, Revisionsmandate von Krankenversicherern anzunehmen. Für die Gemeinsame Einrichtung KVG wurde es dadurch zunehmend schwierig, eine geeignete Revisionsstelle zu finden. Sie führt daher, nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheit, seit dem Jahr 2010 die Stichprobenkontrollen mit zwei Revisionsstellen durch. Die neue, offenere Formulierung trägt den geänderten Umständen Rechnung und präzisiert, dass es der Gemeinsamen Einrichtung KVG möglich ist, mehrere Revisionsstellen zu mandatieren. Diese erhalten dadurch die Möglichkeit, Revisionsmandate von Krankenversicherern anzunehmen, ohne dass ein Interessenkonflikt entsteht. Bei der Aufteilung der verschiedenen Versicherer, bei denen eine Stichprobenkontrolle durchgeführt werden soll, auf die zwei Revisionsstellen wird nämlich berücksichtigt, ob die Revisionsstellen bei den entsprechenden Versicherern weitere Mandate haben.

Absatz 3: Eine Stichprobe bei einem Krankenversicherer verursacht bei diesem einen gewissen Aufwand. In Absatz 3 wird neu explizit festgehalten, dass die Versicherer die Kosten, die bei ihnen durch die Stichproben anfallen, selbst tragen müssen (z.B. personeller Aufwand). Dies wurde bisher auch stets so gehandhabt. Die Präzisierung ist aber sinnvoll, da es sich bei der Stichprobenkontrolle um eine Aufgabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG resp. ihrer Revisionsstellen handelt, währenddem die Datenlieferung in den Risikoausgleich durch den Versicherer, für welche die Versicherer auch keinen Aufwand verrechnen können, klar eine Aufgabe der Versicherer ist.

2.3 Art. 12a

Sachüberschrift: In der geltenden Fassung fehlt bei Artikel 12a eine Sachüberschrift. Diese Systemwidrigkeit wird behoben, indem die Bestimmung mit "Lieferung von fehlerhaften Daten" bezeichnet wird.

Absatz 3: Handelt es sich bei den Beträgen, die den Versicherern nach Artikel 12a Absatz 1 auszubezahlen sind, um Bagatellbeträge, ist der Aufwand für die Auszahlung (Berechnung jeweiliger Anteil, Erstellung der Abrechnungen, Revision der Abrechnungen, Versand der Abrechnungen, Auszahlung, Revision der Zahlungen, Verbuchung der Zahlungen) unverhältnismässig hoch. Es wird deshalb eine Lösung angestrebt, nach welcher keine direkte Auszahlung dieser Beträge an die Versicherer erfolgt. In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG auf eine direkte Auszahlung dieser Beträge verzichten und diese zusammen mit den Zinserträgen nach Artikel 13a den Versicherern auszahlen kann. Dies führt zu einer Senkung der administrativen Kosten.

2.4 Datenschutz (Art. 14)

Weil die Gemeinsame Einrichtung neu mehrere Revisionsstellen beauftragen kann (vgl. Art. 11 Abs. 2), erfährt die Bestimmung in Absatz 1 eine redaktionelle Anpassung.

2.5 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen (Art. 16)

Neu wird in der Sachüberschrift von Artikel 16 und im Artikel 16 selbst nicht mehr von Schadenersatz und von Schaden, sondern von "Mehraufwand" gesprochen. Diese Bezeichnung ist klar und verhindert im Gegensatz zur bisherigen falsche Interpretationen.

2.6 Schlussbestimmungen (Art. 17)

Die Bundesversammlung beschloss am 21. Dezember 2007, dass der Risikoausgleich ab dem Ausgleichsjahr 2012 mit einem zusätzlichen Kriterium (Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert) berechnet wird. Der bisherige Risikoausgleich nach Artikel 105 KVG, der ansonsten Ende 2010 hätte auslaufen müssen, wurde gleichzeitig bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) verlängert (Ziffer II/1 der Änderung des Bundes-