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Vernehmlassung 2010/32: Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes · 2 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung von Art. 8 des Energiegesetzes (EnG) Gemäss Auftrag aus Kommissionsmotion UREK-N (07.3560)

Art. 8 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

b. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte;

c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

2 Anstelle von Anforderungen an das Inverkehrbringen kann er:

a. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beauftragen, mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu vereinbaren;

b. marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

3 Der Bundesrat orientiert sich an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4 Bei allen Massnahmen des Bundesrates nach den Absätzen 1–3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu beachten.

5 Der Bundesrat kann die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch für den gewerblichen oder beruflichen Eigengebrauch anwendbar erklären.

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