Kurzbericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 4 Seiten
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Der 2009 in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf (VE-2009) wurde aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse grundsätzlich überarbeitet. Der neue Entwurf (VE-2010) wird im Spätsommer 2010 ein zweites Mal in die Vernehmlassung geschickt.
Trotz der teilweise heftigen Kritik in den Medien ist darauf hinzuweisen, dass die über 120 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Totalrevision der PAVO und die vom Bundesrat eingeschlagene Stossrichtung mehrheitlich begrüsst haben. Augrund dieser Eingaben wurden die Systematik und der Aufbau der KiBeV, d.h. deren Aufteilung in Tagesbetreuung und Vollzeitbetreuung sowie innerhalb dieser Bereiche in die Unterabschnitte Tages- bzw. Pflegeeltern und Tages- bzw. Vollzeiteinrichtungen beibehalten.
Hingegen wurden aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik gegenüber der Vernehmlassungsvorlage von 2009 in 13 Punkten wesentliche Änderungen vorgenommen. Die nachfolgende Übersicht dient einer raschen Orientierung; für ausführliche Informationen wird auf den Begleitbericht verwiesen.
a. Betreuung
Der VE-2009 ging von einer umfassenden Betreuungsregelung aus, während sich der VE-2010 auf die ausserfamiliäre Betreuung beschränkt.
b. Bezugspunkte der Betreuungsregelung
Der VE-2009 begrenzte die Betreuung bei Tages- und Pflegeeltern nach der Anzahl zu betreuender Kinder und sah keine Ausnahmeregelungen vor. Die Kinderzahl als Abgrenzungskriterium zwischen Familie und Einrichtung wurde von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern als zu starr kritisiert. Der VE-2010 nimmt daher einen Paradigmenwechsel vor und knüpft den Bezugspunkt für die Begrenzung der zu betreuenden Kinder nicht mehr an die Anzahl Kinder, sondern an die Betreuungsplätze. Das trägt den reellen Verhältnissen besser Rechnung. Ferner sieht der VE-2010 im Gegensatz zum VE-2009 eine Reihe zusätzlicher Ausnahmen vor, auf die weiter unten eingegangen wird.
c. Entgeltlichkeit
Handelt es sich um eine Tagesbetreuung, so fällt diese nicht unter die Bewilligungspflicht, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Bei Vollzeitbetreuungen hingegen bleibt die Bewilligungspflicht auch bei Unentgeltlichkeit bestehen. Der Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass die Vollzeitbetreuung weitaus höhere Anforderungen an die Betreuungspersonen stellt, da die zu betreuenden Kinder vollständig in die jeweilige Familie integriert werden. Daher scheint es aus Überlegungen des Kindeswohls angezeigt, in jedem Fall eine Bewilligungspflicht vorzusehen, sofern der bewilligungspflichtige Betreuungsumfang erreicht wird (vgl. unter d) und die Bestreuungsleistung nicht durch Verwandte, Verschwägerte oder andere den Eltern nahestehende Personen erbracht wird (vgl. unter. f).
d. Kriterium der Regelmässigkeit
In den Vernehmlassungen wurde das im VE-2009 verwendete Kriterium der Regelmässigkeit für die Bewilligungspflicht als zu unpräzis kritisiert. Neu sieht der VE-2010 anstelle der Regelmässigkeit klare Zeitangaben vor: Bei der Tagesbetreuung wird eine Bewilligungspflicht dann ausgelöst, wenn eine bestimmte Anzahl von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder unter 16 Jahren für mehr als 10 Stunden pro Woche tagsüber an mehr als 12 Wochen pro Jahr entgeltlich angeboten wird. Die Herabsetzung der wöchentlichen Mindeststundenzahl von 20 auf 10 Stunden im Vergleich zum VE-2009 liegt darin begründet, dass die Bewilligungspflicht