Kurzbericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 4 Seiten

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Antrages wurde nichts geändert; hingegen ist kein umfassendes Aufsichtsrecht mehr vorgesehen. Die Dienste werden vielmehr nur noch gestützt auf eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde beigezogen.

i. Bedeutung des Platzierungsgrundes

Während der VE-2009 die Rechte und Pflichten der Betreuungspersonen und -einrichtungen ungeachtet des Grundes der Platzierung regelte, berücksichtigt die neue Fassung den Grund der Platzierung. Diese kann aufgrund eines behördlichen Entscheids als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden oder auf Veranlassung der Eltern. Die Pflichten der Betreuer sind bei behördlichen Platzierungen strenger geregelt.

j. Aus- und Weiterbildungspflicht von Tages- und Pflegeeltern

Aufgrund der heftigen Kritik wurden an der ursprünglich vorgesehenen Pflicht der Betreuungsanwärter zur Aus- und Weiterbildung erhebliche Abstriche gemacht. Neu kann die Bewilligungsbehörde von einem Einführungskurs absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere dann, wenn die Betreuungsperson aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Tätigkeit ausreichende Betreuungserfahrung mitbringt. Die kantonale Behörde kann Pflegeeltern verpflichten, Weiterbildungskurse zu besuchen, die für die Betreuungstätigkeit notwendig sind.

k. Statistische Daten

Der VE-2009 sah eine umfassende Übermittlung statistischer Daten vor und erfasste damit auch Personen, die von der Bewilligungspflicht befreit sind. Diese Meldepflicht stiess in der Vernehmlassung auf grosse Kritik, so dass die Pflicht zur Übermittlung der Daten auf die bewilligungspflichtigen Betreuungspersonen beschränkt werden musste. Festzuhalten ist, dass damit die Aussagekraft statistischer Daten stark eingeschränkt wird.

l. Internationale Verhältnisse

Das Kapitel über internationale Verhältnisse wurde gründlich überarbeitet und gestrafft. Neu werden allerdings auch Betreuungsverhältnisse von ausländischen Kindern erfasst, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, aber in einer Vollzeiteinrichtung in der Schweiz betreut werden sollen.

m. Strafbestimmungen

Der Tatbestand wurde eingeschränkt und erfasst neu nicht mehr jeden Verstoss gegen die Verordnungsbestimmungen, sondern nur noch Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über eine Bewilligung zu verfügen oder die reine Vermittlungsdienste erbringen und die Meldepflicht nicht erfüllen. Vorgesehen ist nach wie vor eine Ordnungsbusse von maximal Fr. 5'000.--.