Vorlage

Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung Vorentwurf über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (Anlageverordnung)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 266 Absatz 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20071 (StPO),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Beschlagnahmte Vermögenswerte sind sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.

Art. 2 Bargelder, Erlöse und Erträge

1 Beschlagnahmte Bargelder werden auf Spar- oder Kontokorrentkonten angelegt bei:

a. der Schweizerischen Nationalbank;

b. Kantonalbanken;

c. bis zum Betrag von 100'000 Franken bei andern Banken, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstehen.

2 Das Gleiche gilt für Erlöse aus beschlagnahmten Forderungen oder aus der Verwertung von Gegenständen, Wertpapieren oder andern Werten mit einem Börsen- oder Marktpreis sowie für Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten.

3 Die Erträge werden mit Beschlag belegt der berechtigten Person gegebenenfalls zusammen mit den Vermögenswerten ausgerichtet.

Art. 3 Kontoauszüge

Die Verfahrensleitung sorgt dafür, dass über Spar- und Kontokorrentkonten nach Artikel 2 vierteljährlich ein Kontoauszug erstellt und in den Verfahrensakten abgelegt wird.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

1 SR 312.0

2 SR 952.0