Vorlage
Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Verordnung Vorentwurf über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (Anlageverordnung)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 266 Absatz 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20071 (StPO),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Beschlagnahmte Vermögenswerte sind sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
Art. 2 Bargelder, Erlöse und Erträge
1 Beschlagnahmte Bargelder werden auf Spar- oder Kontokorrentkonten angelegt bei:
a. der Schweizerischen Nationalbank;
b. Kantonalbanken;
c. bis zum Betrag von 100'000 Franken bei andern Banken, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstehen.
2 Das Gleiche gilt für Erlöse aus beschlagnahmten Forderungen oder aus der Verwertung von Gegenständen, Wertpapieren oder andern Werten mit einem Börsen- oder Marktpreis sowie für Erträge aus beschlagnahmten Vermögenswerten.
3 Die Erträge werden mit Beschlag belegt der berechtigten Person gegebenenfalls zusammen mit den Vermögenswerten ausgerichtet.
Art. 3 Kontoauszüge
Die Verfahrensleitung sorgt dafür, dass über Spar- und Kontokorrentkonten nach Artikel 2 vierteljährlich ein Kontoauszug erstellt und in den Verfahrensakten abgelegt wird.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.