Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte) · 3 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Erläuterungen zur Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20071 (StPO)
I Aufhebung der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025)
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 246 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Dieser Erlass wird gemäss Anhang 1 Ziffer I/1 StPO aufgehoben. Nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG, BBl 2010 2031) regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten, die Gebühren und die Entschädigungen auch für das Vorverfahren. Die genannte Verordnung wird damit obsolet und ist aufzuheben.
II Aufhebung der Verordnung vom 21. November 2007 über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes (SR 312.015)
Diese Verordnung stützt sich auf die Artikel 17 Absätze 4-7 und Artikel 257 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Dieser Erlass wird gemäss Anhang 1 Ziffer I/1 StPO aufgehoben. Die entsprechende Grundlage für Abgeltungen findet sich nunmehr in Artikel 423 Absätze 2 und 3 StPO. Aber auch diese wird durch Anhang Ziffer 7 StBOG aufgehoben, so dass ab dem 1. Januar 2011 die ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes nicht mehr abgegolten werden. Deshalb erübrigt sich die genannte Verordnung; sie ist aufzuheben.
III Änderung der Mitteilungsverordnung vom 10. November 2004 (SR 312.3)
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 265 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Dieser Erlass wird gemäss Anhang 1 Ziffer I/1 StPO aufgehoben. Somit entfällt die Grundlage, auf die sich die Mitteilungsverordnung derzeit stützt. Die neue Grundlage für die Mitteilungsverordnung bildet Artikel 445 StPO, wonach der Bundesrat die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt. Der Ingress der Mitteilungsverordnung ist entsprechend anzupassen.
IV Änderung der Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE; SR 312.81)
1. Allgemeines
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8), das gemäss Anhang 1 Ziffer I/2 StPO aufgehoben wird. Somit entfällt die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung über die
1 SR 312.0; AS 2010 1881