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Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 2 Seiten

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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 30a Härtefallreglung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 14 AsylG)

1Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen ohne rechtmässigen Aufenthaltsstatus für die Dauer der Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

a. sie die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht haben und unmittelbar danach ein Gesuch einreichen;

b. ein Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;

c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;

d. eine gute Integration besteht; und

e. die Rechtsordnung respektiert wird.

2Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.

3Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 VZAE erfüllen.

SR ..........

1 SR 142.201