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Vernehmlassung 2010/6: 08.520 Parlamentarische Initiative. Abschaffung der Fahrradnummer · 3 Seiten
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Art. 72 Abs. 4 zweiter Satz und 5
4 … Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; bei Rennen mit Motorfahrzeugen darf diese jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Artikel 65 und 66 gelten sinngemäss.
5 Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des Schaden stiftenden Motorfahrzeuges, den Radfahrer oder seine private Haftpflichtversicherung gedeckt werden, so hat der Versicherer oder der Radfahrer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
Art. 73 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 76 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. b
2 Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:
a. Er deckt die Haftung für Schäden, die in der Schweiz verursacht werden:
1. durch nicht ermittelte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht, sowie durch nicht ermittelte Fahrräder,
2. durch nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht,
3. durch Fahrräder oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern weder eine Haftpflichtversicherung, der Schädiger oder eine für ihn verantwortliche Person noch eine andere Versicherung den Schaden deckt.
3 Der Bundesrat regelt:
b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden sowie für Schäden, die durch Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte verursacht wurden;
Art. 77 Abs. 1 erster Satz und 3
1 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. …
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern durch den Bund.
Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 - 7
wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt,
wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet,