Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Die geplanten Änderungen auf dem Gebiet der Stempelabgaben sind demnach verfassungskonform.
Die Bundesverfassung stellt keine besonderen Anforderungen, was die Ausgestaltung der Stempelabgabe und der Verrechnungssteuer anbelangt. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber ein grosser Handlungsspielraum zu. Er kann die Emissionsabgabe ganz oder teilweise aufheben und bei der Unterstellung unter die Verrechnungssteuer zwischen verschiedenen Varianten im Hinblick auf die Herkunft der Vermögenserträge wählen. Hingegen sind nach Artikel 127 Absatz 1 BV im Übrigen die dem Steuersystem zugrundeliegenden Grundsätze, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuerobjekt und die Steuerbemessung im Gesetz selbst zu regeln. Für die Verrechnungssteuer sind diese Fragen im VStG, das namentlich das Steuerobjekt und -subjekt festlegt, geregelt. Hervorzuheben ist ferner, dass die Verrechnungssteuer eine Sicherungsfunktion erfüllt. Ihre Erhebung soll sicherstellen, dass die Steuerpflichtigen dem Fiskus regelmässig ihre steuerpflichtigen Einkommen und das Vermögen angeben, aus dem diese Einkommen stammen. Die Verrechnungssteuer wird den Schweizer Steuerpflichtigen, die ihrer Steuerpflicht korrekt nachkommen, vollumfänglich zurückerstattet. Im aktuellen Verrechnungssteuergesetz obliegt die Steuerpflicht dem Schuldner der steuerbaren Leistung, der der Steuerpflichtige ist (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuererhebung beruht somit auf dem Schuldnerprinzip.
Indem die Verrechnungssteuer zur Sicherung der direkten Steuern neu grundsätzlich durch eine inländische Zahlstelle erhoben werden soll, erfährt das System keinen grundlegenden Wechsel, der eine Verfassungsänderung erfordern würde.
Zwar wird die bisher auf die Erträge von inländischen Obligationen beschränkte Besteuerung neu auch auf die Erträge von ausländischen Obligationen ausgeweitet, aber nur für im Inland ansässige Personen. Ferner ist auch die Besteuerung der Erträge von inländischen Obligationen vorgesehen, die an eine Adresse in einem Staat gezahlt werden, mit dem die Schweiz kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. Jedenfalls verbietet Artikel 132 Absatz 2 BV eine solche Ausweitung nicht. Das Steuerobjekt, das heisst die Erträge beweglichen Vermögens, sowie die Berechnungsgrundlagen bleiben verfassungskonform. Einzig das Steuererhebungsverfahren erfährt insofern eine Änderung, als nicht mehr der Schuldner der steuerbaren Leistung, sondern die Zahlstelle für Obligationenerträge steuerpflichtig wird. Für alle anderen verrechnungssteuerpflichtigen Erträge (Erträge aus beweglichen Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinne und aus Versicherungsleistungen) obliegt die Steuerpflicht dagegen wie bisher dem Leistungsschuldner.
Wie bereits erwähnt wurde, erfüllt die Verrechnungssteuer eine Sicherungsfunktion. An diesem Grundsatz ändert auch die Einführung der Steuererhebung durch eine Zahlstelle nichts. Denn die Steuererhebung besitzt keinen Abgeltungscharakter und die Sicherungsfunktion bleibt dieselbe wie bisher. Die Übertragung der Steuerpflicht auf eine Zahlstelle zieht nur eine Änderung im Verfahren zur Erhebung der Verrechnungssteuer nach sich. Unter diesen Umständen ist das neue System durch Artikel 132 Absatz 2 BV abgedeckt und bleibt verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgesehenen steuerlichen Massnahmen im Verrechnungssteuerbereich berühren die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht. Allfällige Auswirkungen