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Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 10 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:
5. Abschnitt: Systemrelevante Banken
Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung
1Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.
2Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
Art. 8 Feststellung der Systemrelevanz
1Die Schweizerische Nationalbank bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung, welche Banken systemrelevant sind und welche Funktionen einer solchen Bank systemrelevant sind.
2Sie stützt sich für die Beurteilung der Systemrelevanz einer Bank auf deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituierbarkeit von deren Dienstleistungen. Insbesondere stützt sie sich auf folgende Kriterien:
a. den Marktanteil im inländischen Bankgeschäft, insbesondere im Einlagen- und Kreditgeschäft sowie im Zahlungsverkehr;
b. den Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet;
RS ..........
1BBl 2010 …
2 SR 952.0
2011–......