Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: J274-1575

Kraftwerk mit tiefem Gesamtwirkungsgrad nur zur Abdeckung kurzzeitiger Nachfragespitzen (Spitzenstrom) genutzt wird.

Artikel 3 Investitionen in erneuerbare Energien

Der Bundesrat kann gemäss Artikel 11c Absatz 3 des CO2-Gesetzes Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien Strom oder Wärme im Inland produzieren, als Kompensationsmassnahmen anrechnen. Die anrechenbaren Investitionen in erneuerbare Energien müssen dabei im Hinblick auf die Kompensation der CO2-Emissionen fossil-thermischer Kraftwerke getätigt werden. Da Artikel 11b des CO2-Gesetzes die vollständige Kompensation der verursachten CO2-Emissionen verlangt, beschränkt Artikel 3 Absatz 2 des Ausführungserlasses die Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien auf den Umfang der durch die Investition erreichten CO2-Reduktion.

Nicht als CO2-Kompensationsmassnahme angerechnet werden, können Investitionen in erneuerbare Energien, die bereits durch andere Programme gefördert oder mit der kostendeckenden Einspeisevergütung gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19985 abgegolten werden. Darunter fallen alle kommunalen, kantonalen und nationalen Programme, die Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien schaffen, wie beispielsweise das Gebäudeprogramm.

Artikel 4 Kompensationsvertrag

Artikel 4 regelt die Einzelheiten des Kompensationsvertrags, der zwischen dem Kraftwerksbetreiber und dem BAFU (Absatz 1) abgeschlossen und vom BAFU zusammen mit dem Bundesamt für Energie (BFE) ausgehandelt wird (Absatz 3). Der Kompensationsvertrag soll über die Zeit nach 2012 hinaus während der gesamten Lebensdauer der Anlage gelten.

Falls sich die Verhandlungspartner nicht auf den Inhalt des Kompensationsvertrages einigen können, können die Gesuchssteller vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot verlangen (Absatz 3). Die Verfügung ermöglicht es dem Gesuchssteller, Rechtsmittel gegen das Vertragsangebot des Bundes zu ergreifen.

Absatz 2 regelt den minimalen Inhalt des Vertrags. Mit dem Abschluss des Kompensationsvertrages wird insbesondere festgehalten, welche vom Betreiber vorgeschlagenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen angerechnet werden (Buchstabe a). Zudem enthält der Kompensationsvertrag Vorgaben, wie der Betreiber dem Bund über die Entwicklung der durch den Betrieb des Kraftwerks entstehenden CO2-Emissionen (Buchstabe b) und über die Umsetzung der CO2- Kompensationsmassnahmen Bericht erstatten muss (Buchstabe c). Weiter wird im Kompensationsvertrag festgehalten, wie sich die Konventionalstrafe berechnet, die der Betreiber bezahlen muss, wenn er die verursachten CO2-Emissionen nicht vollumfänglich kompensiert oder die maximal anrechenbare Auslandlimite überschreitet (Buchstabe d). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen geltenden Durchschnittskosten für die Kompensation der CO2- Emissionen im Inland. Falls für Kraftwerke zur Produktion von Spitzenstrom an bestehenden Standorten ein gesonderter Gesamtwirkungsgrad gilt, regelt der Kompensationsvertrag zudem die Folgen, die bei einer Überschreitung der maximalen Betriebsdauer von 1'500 Stunden pro Jahr eintreten (Buchstabe e). Hält sich der Betreiber wiederholt nicht an die maximal zugelassene Betriebsdauer, gelten die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung als nicht erfüllt.

Artikel 5 Anrechnung von Kompensationsmassnahmen nach 2012

Artikel 5 sorgt dafür, dass der Wert inländischer Kompensationsmassnahmen, denen bis Ende 2012 keine CO2-Emissionen gegenüberstehen, erhalten bleibt. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Kraftwerk die geplanten Betriebsstunden, für welche die vertraglich vorgesehenen Kompensationsleistungen berechnet wurden, unterschreitet. Diese nicht verwendeten Kompensationsmassnahmen kann sich der Betreiber für die Kompensation von CO2-Emissionen fossil-thermischer Kraftwerke nach 2012 anrechnen lassen.

5 3/3 315/2006-02008/01/01/06/01/J274-1575