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Vernehmlassung 2010/8: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 6 Seiten

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls.

Prot. mit Finnland

seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. V

1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens und des Protokolls ist, tritt dreissig Tage nach dem Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Staaten Anwendung: