Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/80: Änderung der Maschinenverordnung (MaschV) · 2 Seiten
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Anhang: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung)
Art. 1 Abs. 1 (Fussnote)
An zahlreichen Stellen verweist die Maschinenverordnung auf Artikel der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Ein solcher Verweis ist umfassend, d.h. auch allfällige Weiterverweise im verwiesenen Artikel selbst sind einbezogen. Die Verweise auf die Artikel der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfassen somit auch die darin erwähnten Anhänge der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Erfasst wird somit insbesondere auch Anhang I (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen), welcher im Zuge der Änderung der Maschinenrichtlinie durch die EU-Richtlinie 2009/127/EG ergänzt wird.
Da der Verweis auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG statisch und nicht dynamisch ist, ist die Fassung der Maschinenrichtlinie gemäss Fn 5 relevant. Mit der Aktualisierung der Fn 5 werden die Änderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG soweit sie per Verweis zur Anwendung kommen, in der Maschinenverordnung umgesetzt. Konkret wird die Ergänzung des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen speziell für Pestizidausbringungsmaschinen auf diesem Weg umgesetzt. Ausserdem wird auch die Begriffsbestimmung zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. m der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aktualisiert.
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV; SR 930.111) wurde die Zitierweise der europäischen Maschinenrichtline von "Maschinenrichtline" in "Maschinenrichtline 2006/42/EG" geändert. In den vorliegenden Artikeln werden nun diesbezügliche Inkonsistenzen bereinigt.
Art. 1 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 1 + 2 jeweils Einleitungssatz
Mit dem Vertrag von Lissabon hat die EG aufgehört zu existieren, seither ins nur noch von EU die Rede. In diesem Sinn wurden die Ausdrücke dieser Bestimmungen von EG auf EU umbenannt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
In Artikel 2 werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen genannt.
In Abs. 2 Bst. a wird der Schutzbereich nun um das Objekt Umwelt erweitert. Gemäss Erwägung 5 der EU-Richtlinie 2009/127/EG beschränkt sich dies allerdings auf die Maschinenarten (in casu Pestizidausbringungsmaschinen) und Risiken, für wel-