Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 9 Seiten

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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

Kommentar für die Anhörung

2.2 Neuregelung der Aufsichtsbereiche

2.2.1 Grundsatz

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

a. dem Bereich der Grossbanken (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

abis. dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

ater. dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

Art. 3 FINMA-GebV sieht vor, dass sämtliche Banken, inklusive die beiden Grossbanken,

sowie die Börsen einen einzigen Aufsichtsbereich bilden. Die Verordnung übernimmt dabei für die Kostenzuordnung die in Art. 15 Abs. 2 FINMAG genannten Aufsichtsbereiche in einem Topf. Die getroffene Regelung erschien bei der erstmaligen Verabschiedung der Verordnung als angemessen. Sie wird der besonderen Situation der Grossbanken jedoch nicht gerecht und führt dazu, dass deren Aufsichtskosten zunehmend durch die anderen Banken getragen werden. Auch die Aufsicht über die Börsen ist durch diese Zusammenfassung nicht adäquat finanziert, denn deren Ansätze sind zu tief, was zu einer Quersubventionierung der Börsenaufsicht durch die Banken führt.

Neu sind in Art. 3 Abs. 1 FINMA-GebV drei Aufsichtsbereiche vorgesehen, derjenige der Grossbanken, inklusive der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Banken und Effektenhändler, derjenige der übrigen Banken und der Effektenhändler, und derjenige der Börsen. Dies ist im Lichte von Art. 15 Abs. 2 FINMAG zulässig, denn diese Bestimmung schreibt lediglich vor, nach welchen Kriterien die Abgaben berechnet werden müssen3, ohne jedoch die Aufsichtsbereiche zu bestimmen.

Die neue Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der verursachergerechten Überwälzung der Aufsichtskosten auf die Beaufsichtigten zu begrüssen. Sie wird die bestehende Quersubventionierung der Börsenaufsicht und die drohende Quersubventionierung der Grossbankenaufsicht beheben. Sie wird allerdings dazu führen, dass der Börsenbereich einerseits und der Grossbankenbereich andererseits eine im heutigen Vergleich zum Teil stark erhöhte Abgabelast zu tragen haben werden.

So schuldeten die im Rahmen der Börsenaufsicht beaufsichtigten Börsen, börsenähnlichen Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen für das Jahr 2009 eine Aufsichtsabgabe von gesamthaft 207 416 Franken, verursachten aber einen Aufwand von geschätzten 2 161 000 Franken. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dieser Aufwand vollständig und daher verursachergerecht auf die in diesem Bereich beaufsichtigten Institute überwälzt werden. Die dadurch generierte zehnfache Erhöhung der Aufsichtsabgabe legt die aktuelle, unerwünschte Quersubventionierung dieses Bereichs offen.

Die Grossbanken ihrerseits bezahlten gesamthaft 14 320 000 Franken, verursachten jedoch bereits heute einen geschätzten Aufwand von ca. 15 360 000 Franken, der in Zukunft noch zunehmen wird. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dieser Aufwand vollständig auf die in diesem Bereich beaufsichtigten Institute überwälzt werden, was eine bescheidene Erhöhung ihrer Aufsichtsabgabe bedingen wird.

3 Vgl. Botschaft vom 1. Februar 1006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, Erläuterungen zu Art. 15 Abs. 2. 4/9 100903 ÄK Kommentar GebV_bed.doc