Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 9 Seiten

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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

Kommentar für die Anhörung

2.5 Überarbeiteter Gebührentarif für den Versicherungsbereich

in Franken

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemei- 1 000 - 12 000 nen Versicherungsbedingungen (art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG)

3.3a Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in 500 - 5 000 der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge,

pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 VVG, Art. 127 AVO)

3.3b Verfügung über die Genehmigung von anderen Abfindungs- 1 000 - 12 000 werten (Art. 127 AVO)

3.7 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung durch 5 000 - 50 000 Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300 - 1 000

3.13 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 5 000 - 10 000

Für den Versicherungsbereich wurden zahlreiche Gebührentarife erstmals mit der FINMA-GebV eingeführt. Aufgrund der damit gemachten Erfahrungen ergibt sich Änderungsbedarf bei verschiedenen Unter- oder Obergrenzen der Tarife (Ziff. 3.3, 3.11 und 3.13), sowie das Bedürfnis nach einem neuen Rahmentarif für die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung (Ziff. 3.3a). Prüfungshandlungen wie Vorortkontrollen, Inspektionen und Prüfungen der Jahresberichte sollen zudem neu den einzelnen Versicherungsunternehmen über die Gebührenpflicht nur überwälzt werden, wenn sie Anlass zur Prüfung oder Kontrolle gegeben haben. Die regulären Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten werden dagegen über die Aufsichtsabgabe gedeckt. Dies bedingt redaktionelle Änderungen in einigen Teilen des Tarifs (Ziff. 3.7 und 3.13).

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