Vorlage
Vernehmlassung 2010/96: 09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung · 2 Seiten
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Art. 5 Abs. 2 Bst. b und d (neu)
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden;
d. die Art und Weise der Entgegennahme, die Bearbeitung und die Weiterleitung von Anträgen für Identitätskarten, die bei den Wohnsitzgemeinden eingereicht werden.
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1bis (neu)
1 Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.
1bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzen Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2012 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.