Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Totalrevision ZertES: Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Allgemeine Bemerkungen Wer?
Grundsätzlich begrüssen wir die Stossrichtung der Gesetzesrevision, insbesondere die Schaffung einer neuen Form der elektroni- ZH schen Signaturfür juristische Personen und Behörden. Dass die bisherige qualifizierte elektronische Signatur nur natürlichen Personen zugänglich ist, hat sich für den elektronischen Verkehr in Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für Massengeschäfte, als hinder-
lich erwiesen. Ebenfallsbegrüsst wird, dass das neue sogenannte «geregelte Zertifikat» nicht nur für die elektronische Signatur, son-
dern auch etwa für die sichere Authentifizierung von Kommunikationspartnern eingesetzt werden kann. Diese Neuerung entspricht
den heutigen Gepflogenheiten im elektronischen Geschäftsverkehr, wo neben dem Austausch von Willenserklärungen via E-Mail vor
allem auch die Geschäftsabwicklung via Webdiensten und -Portalen eine zentrale Rolle spielt. Im Übrigen begrüssen wir grundsätzlich auch die vorgeschlagenen terminologischen Vereinfachungen und Bereinigungen, erlauben uns aber den Hinweis, dass das Gesetz
nach wie vor äusserst «techniklastig» formuliert und deshalb selbst für Fachleute teilweise nur schwer verständlich ist.
Im Übrigen hängt der konkrete Nutzen digitaler Signaturen und Zertifikate massgeblich davon ab, in wie vielen und welchen Bereichen sie künftig eingesetzt werden können. Diese Fragen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Revision des ZertES, das nur die Qualität gewisser Zertifizierungsprodukte und die Pflichten der Anbieter solcher Produkte regelt. Bedeutung und Rechtswirkungen digitaler Signaturen und Zertifikate sind in den entsprechenden Sachgesetzen zu regeln. In diesem Zusammenhang wird derzeit vom EJPD
der gesetzgeberische Handlungsbedarf im Bereich der elektronischen Signatur abgeklärt. Ein entsprechender Vorschlag für das wei-
tere Vorgehen wird offenbar bis Ende 2012 zuhanden des Bundesrates erwartet. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, warum die
Revision ZertES bereits jetzt isoliert und nicht später zusammen mit der geplanten Revision der Sachgesetzgebung erfolgen soll.
Der Kanton Bern begrüsst die Schaffung einer weiteren elektronischen Signatur, die auch von juristischen Personen und Behörden BE erstellt werden kann. Die an weniger strenge Voraussetzungen geknüpfte Möglichkeit der digitalen Unterzeichnung von Dokumenten
entspricht einem Bedürfnis und stärkt den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie vereinfacht nicht zuletzt auch den Informationsaus-
tausch im Verkehr mit Behörden (z.B. Gerichten oder Registerbehörden) und hat daher das Potential zu vielen zweckmässigen Ein-
satz- und Anwendungsmöglichkeiten.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die für die neue Signaturkategorie gewählte Bezeichnung «geregelt» wirklich passend ist. Mögli-
cherweise liesse sich der eher nichtssagende Begriff durch eine treffendere Umschreibung ersetzen.
Der Gegenstand der unterbreiteten Revisionsvorlage ist technisch und anspruchsvoll. Das wirkt sich zwangsläufig auf die Gesetzes-
sprache aus. Dennoch stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es nicht möglich gewesen wäre, den Erlass sprachlich einfacher
zu redigieren. Das neue Gesetz ist für eine fachfremde Person kaum mehr verständlich. Das dürfte auch mit dem hohen Grad an Differenzierungen zusammenhängen, den es mit sich bringt.
Wir gehen davon aus, dass die Revisionsvorlage direkte Auswirkungen auf den in weiten Teilen bundesrechtlich vorgeschriebenen
elektronischen Geschäftsverkehr der kantonalen Behörden mit ihren Kundinnen und Kunden haben wird. So ist zu vermuten, dass die Neuerungen, Anpassungen und Modifikationen bei den Einrichtungen und Applikationen für den elektronischen Geschäftsverkehr
auslösen werden. Neben den Anpassungen der bestehenden Applikationen und Systeme ist dem massiv zunehmenden Mobilitätsbedürfnis der Benutzer in der Revision und in der späteren Ausführung Rechnung zu tragen. Dementsprechend wichtig wäre es zu er-
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