Vorlage (Variante 1)
Vernehmlassung 2011/120: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Risikogewichtung für Wohnliegenschaften) · 2 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Variante 1 Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:
Anhang 4 Ziffer 3
Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
3. Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen
3.1a Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 35 %
land, sofern die Tragbarkeit für den Kredit2 inner-
halb von der Aufsichtsbehörde anerkannter Trag-
barkeitsnormen liegt, bis zu zwei Drittel des
Verkehrswertes
3.1b Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 50 %
land, sofern die Tragbarkeit für den Kredit2 aus-
serhalb von der Aufsichtsbehörde anerkannter
Tragbarkeitsnormen liegt, bis zu zwei Drittel des
Verkehrswertes
3.2a Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 75 %
land, über zwei Drittel bis und mit 80 % des
Verkehrswertes
3.2b Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 100 %
land, über 80 % des Verkehrswertes
3.3 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, bis 50 % 100 %
zwei Drittel des Verkehrswertes
1 SR 952.03
2 Für die Beurteilung der Tragbarkeit ist auf das Gesamtengagement in Verbindung mit der Wohnliegenschaftsfinanzierung abzustellen.