Vorlage (Variante 1)

Vernehmlassung 2011/120: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Risikogewichtung für Wohnliegenschaften) · 2 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Variante 1 Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 29. September 20061 wird wie folgt geändert:

Anhang 4 Ziffer 3

Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

3. Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

3.1a Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 35 %

land, sofern die Tragbarkeit für den Kredit2 inner-

halb von der Aufsichtsbehörde anerkannter Trag-

barkeitsnormen liegt, bis zu zwei Drittel des

Verkehrswertes

3.1b Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 50 %

land, sofern die Tragbarkeit für den Kredit2 aus-

serhalb von der Aufsichtsbehörde anerkannter

Tragbarkeitsnormen liegt, bis zu zwei Drittel des

Verkehrswertes

3.2a Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 75 %

land, über zwei Drittel bis und mit 80 % des

Verkehrswertes

3.2b Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Aus- 100 %

land, über 80 % des Verkehrswertes

3.3 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, bis 50 % 100 %

zwei Drittel des Verkehrswertes

1 SR 952.03

2 Für die Beurteilung der Tragbarkeit ist auf das Gesamtengagement in Verbindung mit der Wohnliegenschaftsfinanzierung abzustellen.