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Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 2 Seiten
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Abschlusskompetenz von völkerrechtlichen Verträgen mit beschränkter Tragweite
sowie über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen. BG
a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen.
Art. 7b Abs. 1bis
1bis Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen.
2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art. 152 Abs. 3bis
3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet. Sprechen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aus, so verzichtet er auf die vorläufige Anwendung.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.